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   ArbG Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99   

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https://dejure.org/1999,16410
ArbG Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 (https://dejure.org/1999,16410)
ArbG Nienburg, Entscheidung vom 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 (https://dejure.org/1999,16410)
ArbG Nienburg, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99 (https://dejure.org/1999,16410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Vorschreiben von festen Anwesenheitszeiten; Bindung an die betriebsüblichen Arbeitszeiten; Lohnausfallprinzip; Begriff der Arbeitsbereitschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Vorschreiben von festen Anwesenheitszeiten; Bindung an die betriebsüblichen Arbeitszeiten; Lohnausfallprinzip; Begriff der Arbeitsbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

    Auszug aus ArbG Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99
    § 38 BetrVG pauschaliert damit den Anspruch des Betriebsrat auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit ( § 37 Abs. 2 BetrVG ) und stellt die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats sicher (BAG, 19.05.1983, 6 AZR 290/81 , AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07

    Zeitliche Festlegung der Anwesenheitszeiten eines freigestellten

    Für das Beschwerdeverfahren ohne Belang ist auch die Frage, ob für den streitgegenständlichen Feststellungsantrag das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart ist (anderer Ansicht etwa Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 68; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 -, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10).

    Zum anderen wird die Ansicht vertreten, es bestehe nur eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit (so etwa FESTL, § 38, Rz. 77; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 49; DKK-Wedde, 9. Aufl., § 38, Rz. 62; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, LAGE § 38 Nr. 6) bzw. könne das freigestellte Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich sei (Erfurter Kommentar/Eisemann, 7. Aufl., § 38, Rz.: 10).

  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08

    Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung

    Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb erreichbar sein und sich für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen, es kann die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben grundsätzlich so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich ist (LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 - LAGE BetrVG 1972 § 38 Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07 - n.v.; Arbeitsgericht Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 - LAGE BetrVG 1972 § 38 Nr. 10; Fitting, aaO, § 38 Nr. 77; DKK/Wedde, aaO, § 38 Rn. 62 Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 38 Rn. 49; ErfK/Eisemann, aaO., § 38 BetrVG Rn. 10; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 38 Rn. 36).
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